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Art. 3 GG muss erweitert werden

Von vielen Seiten heißt es immer wieder, dass Art. 3 des Grundgesetzes erweitert werden muss. Auch wir haben uns Gedanken zur Erweiterung des Art. 3 GG gemacht.

Mit unserer Expertise insbesondere in Bereichen rund um Nichtbinarität und Agender fokussieren sich unsere Forderungen eben darauf. Art. 3 GG muss aber auch aus anderen Gesichtspunkten heraus erweitert bzw. ggf. überarbeitet werden.

Rechteckiges Sharepic mit einem dünnen Rahmen. Links und oben besteht der Rahmen aus der nichtbinären Pride Fahne. Rechts und unten aus der agender Pride Fahne.
Der Hintergrund in der Mitte ist dunkelgrau.

Text:
Erweiterung Art. 3 GG
Damit unser Grundgesetz umfassend Diskriminierungsformen und jedweder Benachteiligung wie Bevorzugung entgegenwirkt, muss Art. 3 GG erweitert und angepasst werden.
Das muss diskriminierungssensibel, inklusiv und intersektional geschehen - auch über unsere Vorschläge hinaus. Daher begrüßen wir die Erweiterung und Überarbeitung des Artikels aus weiteren Gesichtspunkten, die nicht unserer Expertise entsprechen.
Art. 3 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Alle Menschen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung aller Menschen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern war und ist eine wichtige Forderung. Gerade, aber nicht nur, mit Blick auf die in Deutschland möglichen Geschlechtseinträge und die Vielfalt von Geschlechtern fordern wir die Ausweitung von Art. 3 GG (2) auf alle Menschen.
(3) Keine Person darf auf der Grundlage von
- Geschlecht, Nichtgeschlecht oder Geschlechtsidentität,
- Geschlechtsmerkmalen,
- Geschlechtsmodalität,
- Geschlechtspräsentation [alternativ: Geschlechtsausdruck],
- romantischer, sexueller oder (auch) anderer Orientierung und Identität,
- Behinderung,
- Abstammung,
- Rasse,
- Sprache,
- Heimat und Herkunft,
- Glauben,
- religiöser oder politischer Anschauung,
egal ob tatsächlich oder zugeschrieben, benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Diskriminierung ist nicht immer von tatsächlichen Gegebenheiten abhängig, sondern auch von Zugeschriebenem. Das muss ausdrücklich benannt werden.
Neben Geschlecht werden Menschen auch aufgrund nicht vorhandenen Geschlechts diskriminiert. Außerdem deckt Geschlecht nicht alle Benachteiligungsformen im Zusammenhang mit Geschlecht, Geschlechtsidentität, Geschlechtsmerkmalen, Geschlechtsmodalität und Geschlechtspräsentation ab. Wir fordern die Erweiterung des Artikels um diese Punkte.
Neben der sexuellen Orientierung gibt es zahlreiche weitere Orientierungen. Dazu zählen die romantische, platonische, sensuelle und weitere Orientierungen, sowie Identitäten. Sie alle müssen unter den Schutz dieses Artikels fallen. Entsprechend ist eine Erweiterung erforderlich.
MinaS
Menschen im nichtbinären und agender Spektrum
Textende.

Unten rechts ist das MinaS-Logo abgebildet. Das MinaS Logo besteht aus einem Kreis in den Farben der nichtbinären Flagge. Im Vordergrund steht groß "MinaS" mit einem * über dem i. Darunter steht in kleinerer Schrift "Menschen im nichtbinären und agender Spektrum".
Unten steht auf dem Rahmen: "www.minas-ev.de - Menschen im nichtbinären und agender Spektrum".

Erweiterung Art. 3 GG

Damit unser Grundgesetz umfassend Diskriminierungsformen und jedweder Benachteiligung wie Bevorzugung entgegenwirkt, muss Art. 3 GG erweitert und angepasst werden.
Das muss diskriminierungssensibel, inklusiv und intersektional geschehen – auch über unsere Vorschläge hinaus. Daher begrüßen wir die Erweiterung und Überarbeitung des Artikels aus weiteren Gesichtspunkten, die nicht unserer Expertise entsprechen.

Art. 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Alle Menschen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung aller Menschen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern war und ist eine wichtige Forderung. Gerade, aber nicht nur, mit Blick auf die in Deutschland möglichen Geschlechtseinträge und die Vielfalt von Geschlechtern fordern wir die Ausweitung von Art. 3 GG (2) auf alle Menschen.

(3) Keine Person darf auf der Grundlage von

  • Geschlecht, Nichtgeschlecht oder Geschlechtsidentität,
  • Geschlechtsmerkmalen,
  • Geschlechtsmodalität,
  • Geschlechtspräsentation [alternativ: Geschlechtsausdruck],
  • romantischer, sexueller oder (auch) anderer Orientierung und Identität,
  • Behinderung,
  • Abstammung,
  • Rasse,
  • Sprache,
  • Heimat und Herkunft,
  • Glauben,
  • religiöser oder politischer Anschauung,
    egal ob tatsächlich oder zugeschrieben, benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
    Diskriminierung ist nicht immer von tatsächlichen Gegebenheiten abhängig, sondern auch von Zugeschriebenem. Das muss ausdrücklich benannt werden.
    Neben Geschlecht werden Menschen auch aufgrund nicht vorhandenen Geschlechts diskriminiert. Außerdem deckt Geschlecht nicht alle Benachteiligungsformen im Zusammenhang mit Geschlecht, Geschlechtsidentität, Geschlechtsmerkmalen, Geschlechtsmodalität und Geschlechtspräsentation ab. Wir fordern die Erweiterung des Artikels um diese Punkte.
    Neben der sexuellen Orientierung gibt es zahlreiche weitere Orientierungen. Dazu zählen die romantische, platonische, sensuelle und weitere Orientierungen, sowie Identitäten. Sie alle müssen unter den Schutz dieses Artikels fallen. Entsprechend ist eine Erweiterung erforderlich.

MinaS
Menschen im nichtbinären und agender Spektrum

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